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22.02.2021 | Aktuelles

Neue Förderrichtlinien für Mikro-Depots und E-Lastenräder

Die E-Lastenrad-Richtlinie

Das Bundesumweltministerium fördert die Anschaffung von E-Lastenfahrrädern (Lastenpedelecs) und Lastenanhängern mit elektrischer Antriebsunterstützung (E Lastenfahrradanhänger) für den fahrradgebundenen Lastenverkehr in Industrie, Gewerbe, Handel, Dienstleistungen und im kommunalen Bereich. Die Lastenfahrräder beziehungsweise –anhänger müssen eine Nutzlast von mindestens 120 Kilogramm aufweisen.

Von der Förderung können profitieren:

  • Unternehmen mit kommunaler Beteiligung,
  • Kommunen,
  • Körperschaften/Anstalten des öffentlichen Rechts,
  • rechtsfähige Vereine und Verbände und
  • private Unternehmen, beispielsweise aus den Bereichen Handwerk und Pflege, wie Klempner*innen oder Hebammen, die in der Innenstadt unterwegs sind und dabei Werkzeug und Material oder medizinische Ausrüstung dabeihaben.

Gerade im städtischen Bereich bieten diese Räder eine umwelt- und verkehrsfreundliche Alternative zu kleineren LKW.

Die Förderanträge nimmt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vom 1. März 2021 bis zum 29. Februar 2024 entgegen. Die Antragstellung erfolgt mit einem elektronischen Antragsverfahren. Förderfähig sind 25 Prozent der Ausgaben für die Anschaffung, maximal jedoch 2.500 Euro pro E-Lastenfahrrad beziehungsweise Lastenfahrradanhänger mit E-Antrieb. Für die Bewilligung eines Förderantrags ist die gewerbliche Nutzung plausibel nachzuweisen. Vor Erhalt des Bewilligungsbescheids darf kein Beschaffungsauftrag erteilt und kein Rad gekauft werden.

Mikro-Depots Richtlinie

Ein wichtiger Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele kann im Bereich des gewerblichen Verkehrs durch den Einsatz von Mikro-Depots geleistet werden. Ziel dieser Richtlinie ist die klimafreundliche Gestaltung der gewerblichen Nahmobilität, indem durch die Bundesregierung Investitionen in die regional-modellhafte Errichtung von sogenannten Mikro-Depots, gefördert werden. Gefördert werden infrastrukturelle Investitionen, die eine modellhafte Nutzbarmachung von Flächen und Räumen zum Ziel haben, um dort den Betrieb von Mikro-Depots zur Abwicklung von KEP-Verkehren „auf der letzten Meile“, auch branchen- und anbieterübergreifend, zu ermöglichen. Antragsberechtigt sind neben privaten Unternehmen auch Unternehmen mit kommunaler Beteiligung unabhängig von ihrer Rechtsform. Daher ist diese Richtlinie auch für Kommunen interessant.

Das Antragsverfahren ist zweistufig. In der ersten Stufe sind in den Jahren 2021 bis 2023 jeweils im Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Mai aussagekräftige Projektskizzen einzureichen. In einem Auswahlverfahren werden die förderfähigen Vorhaben ausgewählt und die Skizzeneinreichenden zur förmlichen Antragstellung aufgefordert. Gefördert werden vielfältige Infrastrukturmaßnahmen zur Errichtung, Nutzbarmachung und Sicherung von Mikro-Depots. Dazu zählen die Anschaffung von Containern, die bauliche Sanierung bereits bestehender Infrastruktur oder die Anschaffung spezieller Sicherheitstechnik sowie Maßnahmen zur Wahrung von Arbeitsschutz und Bauordnungsrecht.

Die Skizzen zur Richtlinie nimmt der Projektträger Jülich ab 1. März 2021 entgegen. Die Richtlinie gilt bis zum 30. Juni 2024. Die Antragstellung erfolgt mittels eines elektronischen Verfahrens. Die mögliche Förderhöhe beträgt bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. 


weitere Informationen:

Pressemitteilung | BMU


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