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25.09.2025 | Aktuelles

Parken auf Gehwegen – Regelungen und Herausforderungen

Unzulässiges Gehwegparken
In vielen Städten und Gemeinden wird der Gehweg ohne entsprechende Kennzeichnung oder Markierung als Parkfläche genutzt. Dies ist ein Verstoß gegen die StVO und kann mit einem Verwarngeld ab 55 Euro geahndet werden. Bei zusätzlichen Behinderungen oder Gefährdungen sind höhere Bußgelder sowie Punkte im Fahreignungsregister möglich.

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) legt eindeutig fest, dass Fahrzeuge grundsätzlich die Fahrbahn zu nutzen haben (§2 StVO). Das Parken ist gemäß §12 Abs. 4 auf dem rechten Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand erlaubt. Das Abstellen von Fahrzeugen auf dem Gehweg ist grundsätzlich verboten – außer, wenn dies ausdrücklich durch Verkehrszeichen oder Bodenmarkierungen angeordnet wurde.

Zulässiges Gehwegparken
Kommunale Verkehrsbehörden können das Parken auf Gehwegen unter bestimmten Voraussetzungen gestatten. Dies erfolgt in der Regel durch das Verkehrszeichen 315 oder durch entsprechende Bodenmarkierungen. Dabei gilt: Nur Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2,8 Tonnen dürfen auf diesen Flächen parken. Die Verwaltungsvorschrift zur StVO schreibt vor, dass beim erlaubten Gehwegparken mindestens 2,5 Meter freier Raum für den Fußverkehr – auch mit Kinderwagen oder Rollstuhl – verbleiben muss. Diese Regelung gilt jedoch nicht rückwirkend für ältere Beschilderungen.

Trotz dieser klaren Regelungen wird das illegale Gehwegparken vielerorts nur unzureichend verfolgt. Laut einer Untersuchung der Deutschen Umwelthilfe dulden viele Städte das verbotswidrige Gehwegparken systematisch – selbst wenn dadurch Fußgänger*innen gefährdet oder behindert werden. Nur ein Bruchteil der befragten Kommunen ahndet solche Verstöße konsequent mit Bußgeldern (siehe DHU-Abfrage: Länderbriefing Gehwegparken.pdf). Dafür gibt es mehrere Gründe:

  • Personelle und organisatorische Engpässe:
    Viele kommunale Ordnungsämter verfügen nicht über ausreichend Personal, um regelmäßige Kontrollen durchzuführen. Die Überwachung des ruhenden Verkehrs wird daher oft nur punktuell oder an besonders belasteten Orten vorgenommen.
  • Opportunitätsprinzip:
    Gemäß § 47 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) gilt bei Verkehrsverstößen das Opportunitätsprinzip. Das bedeutet, dass die zuständigen Behörden nicht verpflichtet sind, jeden festgestellten Verstoß zu verfolgen, sondern nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden können, ob ein Verfahren eingeleitet wird. Diese Ermessensfreiheit soll eine verhältnismäßige und situationsgerechte Anwendung ermöglichen, kann aber auch dazu führen, dass Verstöße – insbesondere bei geringfügiger Beeinträchtigung – nicht geahndet werden
  • Verweis auf „Parkdruck“:
    In dicht besiedelten Wohngebieten wird das illegale Gehwegparken häufig stillschweigend geduldet – mit dem Argument, dass es nicht genügend legale Stellplätze gibt. Diese Praxis wurde jedoch durch ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 2024 als rechtswidrig eingestuft: Der sogenannte Parkdruck stellt keinen Ausnahmezustand dar, der Verstöße gegen die StVO rechtfertigt
  • Fehlende politische Rückendeckung:
    Maßnahmen gegen Falschparken – insbesondere das Abschleppen oder die bauliche Umgestaltung von Straßenräumen – stoßen nicht selten auf Widerstand in der Lokalpolitik. Die Sorge vor Unmut in der Bevölkerung kann dazu führen, dass Ordnungsmaßnahmen zurückgestellt oder gar nicht erst umgesetzt werden.
  • Unklare Zuständigkeiten und fehlende Standards:
    In manchen Fällen ist nicht eindeutig geregelt, welche Behörde für die Kontrolle und Sanktionierung zuständig ist. Zudem fehlen oft klare Vorgaben, ab welcher Restgehwegbreite eine Behinderung vorliegt und wie diese zu beseitigen ist.

Empfehlungen für Kommunen

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 3 C 5.23) hat 2024 klargestellt, dass Parkdruck keinen rechtlichen Ausnahmezustand für illegales Gehwegparken darstellt. Kommunen sind verpflichtet, die Einhaltung der geltenden Vorschriften sicherzustellen und bei wiederholten Verstößen geeignete Maßnahmen gegen unerlaubtes Parken auf Gehwegen zu ergreifen. Unsere Empfehlung:

  • Konsequente Ahndung:
    Verstöße sollten systematisch verfolgt und nicht aus Bequemlichkeit oder Gewohnheit geduldet werden.
  • Gestaltung des Straßenraums:
    Durch bauliche Maßnahmen wie Poller, Gehwegvorstreckungen oder klare Markierungen kann illegales Parken verhindert werden.
  • Parkkonzepte und Alternativen:
    Strategisch geplantes Parkraumangebot (z.B. Bewohnerparkzonen, Quartiersgaragen, …) und Schaffung von Mobilitätsalterativen (Car- und Bike-Sharing, …) zur Reduzierung des Parkdrucks.
  • Sensibilisierung:
    Öffentlichkeitsarbeit, Flyer und Bürgerdialoge helfen, das Bewusstsein für die Bedeutung freier Gehwege zu stärken.

 

Good Practice

Deutschlandweit haben einige Städte eine umfassende Strategie gegen illegales Gehwegparken – so auch die Stadt Heidelberg mit ihrem Programm “Freie Gehwege”. Das Projekt ist Teil einer gesamtstädtischen Strategie zur Umverteilung des öffentlichen Raums und soll die Sicherheit und Barrierefreiheit für Fußgänger*innen verbessern, indem das ordnungswidrige Gehwegparken konsequent unterbunden, Parken generell neugeordnet und die damit einhergehenden Veränderungen kommunikativ und partizipativ begleitet werden.


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